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.Bescheinigung nach § 48 BAföG
 
Leistungsnachweis / Formblatt 5

Für die Weiterbewilligung der Förderung nach BAföG benötigen Studierende nach dem 4. Semester eine Bescheinigung, mit welcher das Erreichen der üblichen Leistungens bestätigt wird (Formblatt 5). 

Verfahrensweise

Das vom Studierenden ausgefüllte Formblatt ist beim Studienbüro einzureichen und wieder abzuholen. Die postalische Zustellung des Formulars kann nur unter Abgabe eines frankierten Rückumschlages erfolgen. Die Bearbeitung dauert ca. 1 Woche. Zu beachten ist, dass bei Abgabe des Formulars neben den Personaldaten auch das Fachsemester eingetragen ist, für welches das BAföG-Amt eine Bescheinigung über den Studienstand verlangt. 


Die Bescheinigung und Ihre Wirkung

Die Bescheinigung sieht zwei inhaltliche Unterscheidungen vor:

  1. "es wird bestätigt"
  2. "es kann nicht bestätigt werden"

Reicht der Studierende die positive Bescheiniung beim BAföG-Amt ein, können die Förderungsbeträge weiterhin ausgezahlt werden. Erhält das BAföG-Amt eine negative Bescheinigung, wird die Förderung zunächst eingestellt. Es besteht die Möglichkeit im folgenden Semester wieder eine Förderung zu erhalten,  wenn eine positive Bescheinigung beim BAföG-Amt eingereicht wird, die dem Leistungsstand des höheren absolvierten Semesters entspricht. 


Anforderungen für eine positive Bescheinigung bei allen Bachelor-Studiengängen

In Bachelor-Studiengängen kann ein geordneter Verlauf der Ausbildung bescheinigt werden, wenn Studierende 

  • am Ende des vierten Fachsemesters 68 Credits erreicht haben
  • am Ende des fünften Fachsemeseters 85 Credits erreicht haben
  • am Ende des sechsten Fachsemesters 100 Credits  erreicht haben

 

 

 
Öffnungszeiten

Mo. - Do.  09:00 Uhr - 15:00 Uhr
Fr.            09:00 Uhr - 12:00 Uhr
(auch während der vorlesungsfreien Zeit!)
Raum:   FA 113 und FA 111


Zuständig für alle BAföG-Angelegenheiten ist das Studentenwerk Oberfranken in Bayreuth

Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie auf den Seiten des Studentenwerks Oberfranken!


 
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