Versicherungen
Krankenversicherung
Alle Studierenden sind nach dem Sozialgesetzbuch - SGB V - grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch keine Versicherungspflicht (z.B. bei Berufssoldaten, die im Rahmen der Freistellung vom Dienst ein Studium aufnehmen, jedoch noch Anspruch auf freie Heilfürsorge haben) oder es kann die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden (z.B. wenn Eltern als Beamte nicht versicherungspflichtig sind und eine private Versicherung für den Studierenden besteht).
In allen Fällen ist jedoch zur Immatrikulation die Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenversicherung einzureichen, auf welcher vermerkt ist, ob der Studierende versichert ist oder alternativ ob der Studierende versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Haftpflichtversicherung
Für Personen- und Sachschäden, die Studierende im Zusammenhang mit dem Studium verursachen insbesondere während der praktischen Studiensemester oder bei der Anfertigung einer praktischen Abschlussarbeit, gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze. Es wird deshalb empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um insbesondere auch während der praktischen Studiensemester vor Haftpflichtansprüchen geschützt zu sein. Auskünfte erteilen die Versicherungsunternehmen.
Da in den technischen Studiengängen schon während des gesamten Studiums in Übungen und Praktika mit hochwertigen, teils sehr empfindlichen Geräten gearbeitet wird, empfiehlt sich die Ausdehnung der Haftpflichtversicherung auf die gesamte Studienzeit.
Auslandskrankenversicherung
Für Studienaufenthalte im Ausland ist es erforderlich, dass Versicherungsschutz für ärztliche und/oder zahnärztliche Leistungen gegeben ist. Für Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist in der Regel das Formular E 128/E 111 erforderlich, welches die zuständige Krankenkasse ausstellt. Nicht versicherungspflichtige Studierende sollten die Frage des Krankenversicherungsschutzes mit Ihrer privaten Krankenasse klären. Außerdem sollte ggf. über eine befristete Zusatzversicherung nachgedacht werden. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn kein Sozialversicherungsabkommen mit dem Land des beabsichtigten Auslandsstudiums besteht.
In jedem Fall sollte vor dem Auslandsaufenthalt eine Beratung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden.
Unfallversicherung
Jeder Studierende ist während seines gesamten Studiums gegen Folgen eines mit dem Studium unmittelbar zusammenhängenden Unfalls beitragsfrei durch die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) unfallversichert. Während der praktischen Studiensemester besteht gesetzlicher Unfallschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII bei der für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Berufsgenossenschaft.
Ein Unfall gleich welcher Art (auch Wegeunfälle zur und von der Hochschule) ist unverzüglich im Studienbüro anzuzeigen, da hier eine gesetzliche Meldepflicht an die Bayerische Landesunfallkasse als gesetzliche Unfallkasse besteht.
Ansprechpartner
Standorte

Campus Hof
Alfons-Goppel-Platz-1
95028 Hof
Fon: +49 (0) 9281 / 409 3000
Campus Münchberg
Kulmbacher Straße 76
95213 Münchberg
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Kulmbacher Straße 11
96317 Kronach
Fon: +49 (0) 9281 / 409 3000